Statuten

Aktuelle Version unserer Statuten :

Association Sportive Wincrange 1975

Vereinigung ohne Gewinnzweck

Name, Sitz, Dauer, Zweck.

Art. 1. Die Vereinigung trägt den Namen ASSOCIATION SPORTIVE WINCRANGE 1975, und hat ihren Sitz in Wintger. Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.

Art. 2. Der Fussballverein ist Mitglied der Fédération luxembourgeoise de Football (FLF) und untersteht den Statuten derselben.

Art. 3. Zweck der Vereinigung ist

a.) den Sport zu verbreiten und zu pflegen

  • · Spiele mit in- und ausländischen Vereinen zu organisieren
  • · die Organisation von Wettkämpfen und Sportfesten, um die Beziehungen mit ähnlichen Vereinigungen zu beleben.
  • Art. 4. In politischer und konfessioneller Hinsicht ist der Verein absolut neutral.
  • Mitglieder

    Art. 5. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und aus nicht aktiven Mitgliedern. Ihre Zahl ist unbegrenzt, kann jedoch 21 nicht unterschreiten.

    • · gewöhnlichen Ehrenmitgliedern (membres honoraires) , welche zur Unterstützung des Vereins einen jährlichen Beitrag zahlen.
    • · ausserordentlichen Ehrenmitgliedern (membres donateurs) , welche dem Verein materielle oder finanzielle Dienste geleistet haben.
  • Art. 6. Ueber die Aufnahme der aktiven und nicht aktiven Mitglieder, welche schriftlich oder mündlich um Aufnahme in den Verein gebeten haben, entscheidet allein der Vorstand, welcher nicht verpflichtet ist, dem Bittsteller etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen.
  • Der Vorstand legt jährlich der ordentlichen Generalversammlung

    • · die Liste der im Verlauf des Vereinsjahres neu aufgenommenen aktiven und nicht aktiven Mitglieder, und
    • · die Liste der im verlaufenen Gesellschaftsjahr ausgetretenen oder ausgeschlossenen aktiven und nicht aktiven Mitglieder, vor.
  • Der Vorstand kann den Titel von Ehrenmitglieder denjenigen Personen verleihen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
  • Art. 7. Der Austritt

    a.) der aktiven Mitglieder aus dem Verein erfolgt nach den Bestimmungen der FLF.

    b.) der nicht aktiven Mitglieder erfolgt nach Einreichen eines schriftlichen Austrittsgesuches an den Vorstand.

    Art. 8. Die Mitgliedschaft geht verloren :

    • · wenn das Mitglied drei Monate nach dem Erfallstermin seinen Beitrag nicht entrichtet.
    • · durch Ausschluss seitens der Generalversammlung, wegen bewusster Schädigung des Vereins, wegen Interesselosigkeit, Disziplinlosigkeit, oder wegen anderen unvorhergesehenen schwerwiegenden Fällen. Hierbei finden die Bestimmungen von Art. 12 –Abschnitt 3 des Gesetzes vom 21. April 1928 Anwendung.
    • · In Dringlichkeitsfällen kann der Vorstand nach Anhören des Beschuldigten in seinen Verteidigungsgründen, dessen Ausschluss vorläufig verfügen. Leistet das beschuldigte Mitglied der Vorladung, welche per Einschreiben geschieht, keine Folge, so kann der Ausschluss durch den Vorstand in Abwesenheit des Mitglieds beschlossen werden.
  • Art. 9. Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied kann nicht die Rückzahlung der von ihm geleisteten Beiträge fordern und hat keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  • Art. 10. Sämtliche dem Verein gehörende Uniformstücke oder sonstige Utensilien sind spätestens acht Tage nach Austritt oder Ausschluss, ohne weitere Aufforderung in tadellosem Zustand beim Schriftführer gegen Empfangsbescheinigung abzuliefern.

    Verwaltung:

    Art. 11. Der Verein wird von einem Vorstand verwaltet, welcher sich mindestens aus neun Mitgliedern zusammensetzt zusätzlich den Ehrenpräsidenten nämlich: einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, einem Hauptschriftführer und einem Nebenschriftführer, eines Kassierers, sowie drei Beisitzenden.

    Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten bestimmend, die nicht durch gegenwärtige Statuten oder durch die Bestimmung des Gesetzes vom 21. April 1928 der Generalversammlung vorbehalten sind.

    Art. 12. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Generalversammlung. Die Kandidaturen für den Vorstand müssen wenigstens 24 Stunden vor der Generalversammlung dem Vereinspräsidenten schriftlich eingereicht werden. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Wahlberechtigt sind alle in der Generalversammlung gegenwärtigen und gültig vertretenen aktiven und nicht aktiven Mitglieder. Als gewählt gelten jene Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

    Der Vorstand bestimmt unter sich die in Art. 11 vorgesehenen Funktionen.

    Art. 13. Das Mandat der Vorstandsmitglieder hat eine Dauer von zwei Jahren. Jedoch wird die erste Generalversammlung bei den ersten stattzufindenden Wahlen für den Vorstand, nur vier Vorstandsmitglieder zurückberufen. Die restlichen fünf Vorstandsmitglieder werden dann in der darauffolgenden ordentlichen Generalversammlung zurückberufen.

    Die nach Ablauf ihres Mandates austretenden Mitglieder können wiedergewählt werden.

    Art. 14. Wählbar sind alle aktiven und nicht aktiven Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder des Vereins, welche mindestens 18 Jahre alt sind.

    Art. 15. Der Vorstand hat die Pflicht, binnen 14 Tagen, mit einfacher Stimmenmehrheit und unter Berücksichtigung der Art 13 und 18 gegenwärtiger Statuten, den Posten, der im Laufe des Jahres vakant wird, durch ein Ersatzvorstandsmitglied zu besetzen, das das Mandat seines Vorgängers beendet.

    Art. 16. Der Vorstand darf unter Vorstands- sowie Vereinsmitgliedern Spezialkommissionen ernennen und Spezialaufträge erteilen.

    Art. 17. Der Vorstand kommt auf Einladung des Präsidenten bzw. des Schriftführers zusammen, sobald es das Interesse des Vereins verlangt.

    Art. 18. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Majorität seiner Mitglieder zugegen ist. Die Entscheidungen erfolgen bei einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. Vorsitzenden.

    Art. 19. Der Präsident leitet die Vorstands- und Generalversammlung und vertritt den Verein offiziell den öffentlichen Behörden gegenüber.

    Art. 20. Der erste, und bei dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident vertreten den verhinderten Präsidenten.

    Art. 21. Der Schriftführer hat über jede Vorstandsversammlung einen kurzen Bericht abzufassen, der von ihm und vom Präsidenten unterschrieben wird.

    Dem Schriftführer kann durch Vorstandsbeschluss ein Vorstandsmitglied zur Hilfe beigegeben werden.

    Art. 22. Der Kassierer ist mit sämtlichen Kassenangelegenheiten betraut. In jeder ordentlichen Generalversammlung legt derselbe Bericht ab über die Finanzlage des Vereins. Die ihm anvertrauten Gelder, mit Ausnahme eines Betrages von 50 000 Franken, sind zinsbringend auf einem Geldinstitut (Bank) anzulegen.

    Dem Kassierer kann ebenfalls durch Beschluss des Vorstands ein Vorstandsmitglied zur Hilfe beigegeben werden.

    Art. 23. Alle anderen Vorstandsmitglieder, welche irgendwie Material des Vereins verwalten, sind für dasselbe voll verantwortlich.

    Art. 24. Ist ein Vorstandsmitglied verhindert, an einer Vorstandssitzung teilzunehmen, so hat er sein Fehlen dem Präsidenten oder dem Sekretär vor der Sitzung mitzuteilen.

    Fehlt ein Vorstandsmitglied unentschuldigt in drei aufeinanderfolgenden Versammlungen, so geht es seines Postens von Rechtswegen verlustig.

    Art. 25. Die Unterschrift des Präsidenten und eines Sonderbevollmächtigten bindet die Gesellschaft.

    Generalversammlung

    Art. 26. Die ordentliche Generalversammlung findet im Monat Januar statt, auf Einberufung des Vorstandes.

    Art. 27. Eine außerordentliche Generalversammlung kann zu jeder Zeit einberufen werden :

        • · durch Vorstandsbeschluss
        • · auf schriftlichen Wunsch von wenigstens einem Fünftel der eingeschriebenen Mitglieder an den Vorstand, welcher diese Versammlung binnen 14 Tagen einzuberufen hat.
  • Art. 28. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung mit Tagesordnung an alle aktiven und nicht aktiven Mitglieder, wenigstens 8 Tage im voraus.
  • Art. 29. Die Generalversammlung kann nur über die in der Tagesordnung aufgeführten Punkte berichten.

    Art. 30. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die anwesende Mitgliederzahl beschlussfähig. Die Beschlüsse derselben werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen, unbeschadet der Bestimmungen von Art. 8 Art. 12 Abschnitt 3, sowie Art. 20 des Gesetzes vom 21. April 1928.

    Art. 31. Jedes aktive und nicht aktive Mitglied ist nach Vollendung seines 16. Lebensjahres stimmberechtigt, wenn es seinen Beitrag in Gemässheit des Art. 35 dieser Statuten entrichtet hat.

    Art. 32. Jedes Vereinsmitglied kann sich durch ein anderes Vereinsmitglied in der Generalversammlung vertreten lassen, durch schriftliche Vollmacht die vor Beginn der Versammlung vorzulegen ist.

    Art. 33. Die Befugnisse der Generalversammlung beschränken sich auf die in Art. 4 des Gesetzes vom 21. April 1928 vorgesehenen Punkte sowie die in diesen Statuten vorgesehen Fällen.

    Art. 34. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden vom Präsidenten und vom Schriftführer unterschrieben.

    Beitrag

    Art. 35. Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt, darf aber den Betrag von tausend Franken (1000.-) nicht überschreiten. Derselbe ist bis spätestens den 1. April eines jeden Jahres zu entrichten.

    Geschäfts- und Buchführung

    Art. 36. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember, und zum ersten Male beginnt es am 3. Dezember 1975.

    Art. 37. Der Vorstand legt jedes Jahr im Januar der Generalversammlung die Jahresrechnung des verflossenen und das Budget für das kommende Vereinsjahr zur Genehmigung vor.

    Art. 38. Die im Monat Januar stattfindende Generalversammlung ernennt drei mit der Prüfung der Bücher und Überwachung des Vorstandes betrauten Revisoren. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von zwei Jahren, vorbehaltlich der Wiederwahl. Die Revisoren üben wenigstens einmal im Jahr ihr Amt aus, und zwar zuletzt nach Abschluss des Gesellschaftsjahres. Ihr Bericht wird wenigstens von einem der Revisoren in der Generalversammlung vorgelegt.

    Statutenabänderung, Auflösung

    Art. 39. Die Abänderung der Statuten erfolgt im Rahmen des Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1928 über die Vereinigungen ohne Gewinnzwecke.

    Art. 40. Die Auflösung der Vereinigung erfolgt durch die Generalversammlung und nach den in Art. 20 des Gesetzes vom 21. April 1928 näher bestimmten Formen.

    Wenn nötig erfolgt die Liquidierung durch einen oder mehrere Liquidatoren, die von der Generalversammlung ernannt werden.

    Art. 41. Bei beschlossener Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vermögen der Gemeinde Wintger zu treuen Händen übergeben. Im Falle von Neugründung einer Gesellschaft mit demselben Gegenstand fällt das Vermögen an diese Gesellschaft.

    Allgemeine Bestimmungen

    Art. 42. Eine besondere Spielordnung regelt die Pflichten der aktiven Spieler.

    Art. 43. Die Interessen der Spieler sowie die Verbindung zwischen Mannschaft und Vorstand werden durch einen Spielerausschuss garantiert. Dieser Spielerausschuss, dem der Mannschaftskapitän als Sprecher vor dem Vorstand angehören muss, wird von den aktiven Spielern gewählt. Er wird jährlich erneuert. Die Namen der diesen Ausschuss bildenden Spieler werden in der ordentlichen Generalversammlung vom Mannschaftskapitän bekannt gegeben.

    Art. 44. Erhält ein Spieler während eines Spieles eine Geldstrafe die er persönlich verschuldet hat, (Unfairness, Grobheit, gegenüber dem Schiedsrichter, usw.) so muss derselbe die Strafe selbst bezahlen.

    Art. 45. Für alle nicht näher bestimmten oder nicht näher zu bestimmenden Fälle gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1928.

    So errichtet zu Boegen am dritten Dezember neunzehnhundertfünfundsiebzig.

    Die Gründungsmitglieder

    BAUSTERT Aloyse Schlosser Asselborn
    BERSCHEID Léopold Landwirt Oberwampach
    BREYER Francis Lehrer Boegen
    GLOD Raymond Lehrer Asselborn
    HABSCHEID Aloyse, Pförtner Wintger
    KEUP Henri Lehrer Trotten
    LAMBORELLE Henri Privatbeamter Boegen
    MATHAY Pierre Privatbeamter Hoffelt
    NESER Pierre Landwirt Hamiville
    THEIS Théo Häusermakler Trotten
    THINNES Fredi Landwirt Rumlange
    PALER Norbert Lehrer Clervaux
    SCHILLING René Postbeamter Oberwampach
    WAGNER André Postbeamter Derenbach

    Die ursprünglichen Statuten wurden abgeändert am

        • · 27. Januar 1976
        • · 26. Januar 1990
        • · 25. Januar 1991